AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen


Informationen zu Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

Gemäß § 312d BGB hat jeder Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufs und Rückgaberecht. Dieses Widerrufsrecht gilt gemäß § 312d IV BGB nicht bei Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden.
Jedes Vordach wird bei uns individuell nach Kundenspezifikationen gefertigt. Wir haben keine Vordächer auf Lager, jedes Dach wird bei uns erst nach Auftragseingang nach der entsprechenden Kundenspezifikationen gefertigt.

Deshalb besteht für unsere Vordächer, Terrassendächer und Markisen ausdrücklich kein Widerrufs und Rückgaberecht nach Fernabsatzgesetz.

Allgemeine Verkaufs-und Lieferbedingungen der Firma Bauelemente Direkt Michael Friedel (Geschäftsbereiche Terrassendach-Direkt, Markisen-Direkt, Vordach-Direkt und Vordach-Shop) in Zusammenarbeit mit der Firma MSG Aluminium-Bauelemente GmbH.

Die Ausführung der Arbeiten, Lieferungen und Leistungen sowie die Abrechnung und Gewährleistung erfolgt durch die Firma:

MSG Aluminium-Bauelemente GmbH
Alt Salbke 6-10
39112 Magdeburg
Tel.: 0391-6077360
Email: gatz@terrassendach-direkt.de

HRB Nr. 6860 Amtsgericht Stendal
Steuernummer 101/108/06693

Vertragsschluss

  1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Vereinbarungen und Angebote.
  2. Verträge kommen durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Abänderungen der im Auftrag von uns ursprünglich gemachten Angaben sind nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
  3. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertrautich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

Vertragsbestandteil

  1. Es gelten in der nachstehenden Reihenfolge:
    1. a) der schriftliche Vertrag, falls ein solcher vorliegt,
    2. b) die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers
    3. c) das Angebot des Auftragnehmers mit allen Zeichnungen, Skizzen u.a. Unterlagen
    4. d) der Terminplan, falls ein solcher existiert
    5. e) der Zahlungsplan, falls ein solcher existiert
    6. f) die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Fa. MSG Aluminium-Bauelemente GmbH
  2. Läßt die Beschreibung des Umfanges der Leistung mehrere Ausführungen zu, so bestimmt der Auftragnehmer nach seinem Ermessen die Art der Ausführung. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur gültig, wenn diese vom Auftragnehmer anerkannt wurden.

Preise

  1. Unsere Preise gelten netto. Umsatzsteuer wird in der jeweils am Tag der Rechnungsstellung geltenden Höhe gesondert berechnet.
  2. Eine Preisvereinbarung stellt nur dann einen Pauschalpreis dar, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Erhöhen sich nach Vertragsschluss die Preise für Material- und Rohstoffe, Herstellungs- und Transportkosten, Löhne und Gehälter, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anpassung aller Preise einschließlich vereinbarter Pauschalpreise für solche Leistungen zu verlangen, die später als drei Monate nach Vertragsschluss zu erbringen sind, oder auf Grund eines nicht vom Auftragnehmer zu vertretenen Umstandes tatsächlich erst drei Monate nach Vertragsschluss erbracht werden. Die Preiserhöhung ist in gleichem Umfang vorzunehmen, in dem sich die Kosten des Auftragnehmers zur Erbringung der Leistung durch Preissteigerung erhöht.
  3. Verpackungs- und Frachtkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Leihver packungen, Pendelverpackungen und Leihpaietten bleiben unser Eigentum und sind mit der nächsten Lieferung in einwandfreiem Zustand zurückzuschicken. Erfolgt die Rücksendung nicht binnen eines Monats nach Lieferung, stellen wir die Selbstkosten in Rechnung.
  4. Für Auslandslieferungen gilt zusätzlich folgendes: Unsere Preisangebote verstehen sich exklusiv der Gebühren und Kosten für die Besor gung und Beglaubigung von Ursprungszeugnissen, Konsulatsfakturen, Genehmigungen und dergleichen. Diese Gebühren und Kosten gehen stets zu Lasten des Käufers. Es sei denn, die Parteien treffen eine anderslautende schriftliche Vereinbarung. Die Zahlung hat in EURO zu erfolgen. Ausländische Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers. Soweit der Käufer Akkreditive nicht in der vereinbarten Frist eröffnet, hat der Verkäufer ein Rücktrittsrecht, ohne dass es einer besonderen Nachfristsetzung bedarf.

Lieferungen

  1. Liefer- und Leistungsfristen sowie Fristen für Montage sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Lieferzeiten sind eingehalten, wenn wir innerhalb der vereinbarten Fristen Versandbereitschaft melden.
  2. Verzögern sich unsere Lieferung und Leistung durch Eintritt für uns unabwendbarer Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Rohstoffmangel, Arbeits- kampf) so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Wird aus gleichem Grund die Lieferung unmöglich, werden wir von der Lieferverpflichtung frei.
  3. Wir kommen nur in Verzug, wenn uns eine Nachfrist von zwei Wochen gesetzt wird. Wir haften für Verzugsschäden und Nichterfüllungsschäden nur bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
  4. Befindet sich der Abnehmer mit der Zahlung gleich welcher Art im Verzuge oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine nicht nur unbedeutende Verschlechterung ein, sind wir berechtigt, alle weiteren Lieferungen zu verweigern und Vorkasse zu verlangen. Eine solche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist unter anderem anzunehmen, wenn Wechsel oder Schecks protestiert werden oder das von einem Kreditver sicherer gesetzte Limit überschritten wurde.
  5. Lieferungen erfolgen ab Werk einschließlich Verladung im Werk. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Auslieferung an den Spediteur, spätestens mit Verlassen des Werkes, auf den Abnehmer über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erfolgt der Gefahrübergang mit der Mitteilung der Versandbereitschaft.
  6. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller ungeschadet der Rechte aus Ziff. (9) entgegenzunehmen.
  7. Angemessene Teillieferungen sind zulässig.
  8. Entsteht dem Besteller aufgrund einer Lieferverzögerung nachweislich ein Schaden und haben wir die Verzögerung zu vertreten, so ist der Besteller berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung l /2 von Hundert, im Ganzen aber höchstens 5 von Hundert vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, die infolge der Verspätung nicht zur Verfügung steht. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche ist ausgeschlossen, falls uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
  9. Für Auslandslieferung gilt zusätzlich folgendes: Soweit wir Liefer- und Leistungstermine bestätigen, bindet uns dies nur unter der Voraussetzung, dass sämtliche sachlichen und technischen Einzelheiten sowie alle Ein- und Ausfuhrformalitäten rechtzeitig geklärt werden können.
  10. Transportschäden: Wir bitte Sie die angelieferte Ware umgehend auf eventuelle Transportschäden zu überprüfen. Meldungen über Transportschäden müssen innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung erfolgen. Die Anzeige von Transportschäden kann schriftlich oder telefonisch erfolgen. Beschädigungen müssen auf den Frachtpapieren vermerkt werden und die Warenannahme ist zu verweigern. Nur so kann ein Schadensfall aufgenommen werden. Sichtbare Schäden, welche nicht bei der Übergabe auf den Frachtpapieren vermerkt werden, können wir als Reklamation leider nicht anerkennen.
  11. verzögerte Annahme: Wird die Lieferung auf Kundenwunsch um mehr als 3 Monate verschoben, haben wir Anspruch auf eine Lagergebühr. Die Kosten für die Einlagerung des Bausatzes betragen monatlich 1% des Auftragswertes. Außerdem sind wir berechtigt, 50% der Auftragssumme in Rechnung zu stellen. Wird die Lieferung auf Kundenwunsch um mehr als 6 Monate verschoben, stellen wir die komplette Auftragssumme in Rechnung.

Zahlung

  1. Unsere Rechnungen sind, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wird, zahlbar 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug.
  2. Wird dieses Zahlungsziel überschritten, gerät der Besteller ohne Mahnung in Verzug. Der Besteiler hat dann Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen, wenn er nicht einen geringeren Schaden nachweist Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
  3. Wechsel und Schecks werden zahlungshatber entgegengenommen. Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
  4. Gegen unsere Forderungen kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  5. Dem Besteller steht ein Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich der Forderungen aus demselben Vertragsverhättnis zu, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Im letzten Fall kann er die Zahlung der Vergütung bei Mängeln von Teilen der Lieferung nur in der Höhe zurückhalten, die dem Wert der mangelhaften Lieferung entspricht.
  6. Eine Abtretung von Forderungen des Bestellers an Dritte wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Produkten vor, bis die Forderungen gegen den Besteiler, gleich aus welchem Grunde, beglichen sind. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo. In der Rücknahme unserer Produkte liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind jedoch berechtigt, die Waren bei einem Zahlungsverzug des Bestellers zurückzunehmen. Die Ware wird gutgeschrieben mit dem tatsächlichen Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Rücknahmekosten. Der Besteller ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Wasser, Diebstahl zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind an uns abgetreten.
  2. Der Besteiler darf die gelieferte Ware im ordnurtgsgemäßen Geschäftsgang weiterverarbeiten oder unter Vereinbarung eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts weiter veräußern. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt Die Verwertungsbefugniss des Bestellers erlischt, wenn er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht einhält, in sonstiger grober Weise gegen die mit uns geschlossenen Verträge verstößt oder in Vermögensverfall gerät. Als Vermögensverfall gilt Zahlungseinstellung, Überschuldung, Anmeldung eines Insolvenzverfahrens und jede sonstige schwerwiegende Veränderung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, die zu einer Gefährdung unserer Sicherheit führen kann.
  3. Eine Verarbeitung von Vorbehaltsware wird für uns vorgenommen (§ 950 BGB). Bei gemeinsamer Verarbeitung für mehrere Lieferanten steht uns das Miteigentum ent- sprechend § 947 f BCB zu.
  4. Der Besteller tritt uns die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und Nebenrechte entsprechend unserem Eigentumsanteil ab. Er ist berechtigt, ein Abtretungsverbot zu vereinbaren. Bei teilweiser Zahlung des Kunden gilt die an uns abgetretene Forderung als zuletzt getilgt. Der Besteller ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Diese Befugnis erlischt in den in (7) 2. bezeichneten Fällen. Der Besteller ist dann zur Mitwirkung beim Einzug der Forderungen verpflichtet.
  5. Wir sind verpflichtet, uns zustehenden Sicherheiten freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 30 % übersteigt. Bei mehreren Sicherheiten steht uns die Auswahl frei.
  6. Für Ausland gilt zusätzlich folgendes: Soweit das Recht eines anderen Staates den Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, uns als Verkäufer aber gestattet, andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Der Käufer ist verpflichtet, bei solchen Maßnahmen unsererseits mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Rechts am Liefergegenstand treffen wollen.

Sachmängel

  1. Die Ware ist bei Übergabe/Übernahme unverzüglich auf die volle vertragsgemäße Tauglichkeit zu prüfen. Mängel und Mengenfehler müssen dem Verkäufer vom Käufer unverzüglich unter sofortiger Einstellung etwaiger Be-/Verarbeitung, schriftlich angezeigt werden. Offensichtliche Mängel können nur innerhalb von 7 Tagen nach Übergabe/Übernahme geltend gemacht werden. Veranlasst der Käufer die Lieferung an einen anderen Ort als an seinen Betriebssitz, so gehen die Mehrkosten und Risiken aus einer solchen Direktlieferung zu seinen Lasten.
  2. Der Verkäufer ist bei Vorliegen eines Mangels nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet.

Gewährleistung/ Haftung

  1. Werkverträge
    1. a) Die Gewährleistung und die Gewährleistungsfristen beträgt 5 Jahre wobei für mechanische/bewegliche Teile sowie elektrische oder elektronische Bauteile eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahre als vereinbart gilt.
  2. Neuwaren
    1. a) Der Besteller ist verpflichtet, die von uns gelieferten Produkte unverzüglich zu untersuchen, auch wenn sie verpackt sind. Offene Mängel müssen innerhalb einer Woche nach Eingang gerügt werden, verdeckte Mängel innerhalb einer Woche nach deren Feststellung. Die Mängelrüge muss schriftlich erhoben werden und die Beanstandung in nachprüfbarer Weise bezeichnen.
    2. b) Wir haften für von uns verschuldete fehlerhafte Konstruktion oder mangelhafte Ausführung. Erfolgt die Fertigung nach Zeichnung des Bestellers, haften wir nur für die Übereinstimmung mit der Zeichnung. Für die Übernahme von Beratungs- oder Konstruktionsaufgaben haften wir nur bei schriftlicher Zusicherung.
    3. c) Bei begründeter Mängelrüge liefern wir nach unserer Wahl kostenlos Ersatz, bessern die beanstandeten Waren oder Werkleistungen nach oder gewähren einen Preisnachlass. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Fall verzögerter unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. §§ 361 und 463 BGB bleiben unberührt.
    4. d) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
    5. e) Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist, beginnend mit Übergabe bzw. ab dem Zeitpunkt der Abnahme, falls diese erforderlich ist, es sei denn, dass die Vertragsparteien davon abweichende Vereinbarungen treffen.
    6. f) Alte Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Besteller selbst begonnen hat, einen Liefergegenstand zu bearbeiten, zu ergänzen oder zu verändern, oder einen beanstandeten Liefergegenstand nachzubehandeln oder wenn der Liefergegenstand weiterverarbeitet oder eingebaut ist.
  3. Gewährleistung gebrauchte Liefergegenstände
    1. a) Gebrauchte Liefergegenständewerden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung wie sie stehen und liegen verkauft.
    2. b) Übernimmt der Verwender aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung die Gewähr für gebrauchte Liefergegenstände, so gelten im Einzelfall die für Neuwaren festgelegten Gewährleistungsbestimmungen mit der Maßgabe, dass eine Haftung für Werkstoffmängel, die bei der Überholung nicht festgestellt werden konnten, ausscheidet.
  4. Haftung Die Haftung für Mangelfolgeschäden sowie sonstige Schadenersatzansprüche des Bestellers gegen den Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund werden ausgeschlossen, es sei denn, der Besteiter weist nach, dass derartige Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteiler gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

Baugenehmigung

Für bestimmte Bauvorhaben, insbesondere Terrassenüberdachungen und Wintergärten, kann eine Baugenehmigung erforderlich sein. Da die Bauvorschriften von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind, kann hierfür keine pauschale Aussage getroffen werden. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Bauamt bzw. der Kommune, ob und in welcher Form eine Baugenehmigung erforderlich ist. Die Erlangung der Baugenehmigung obliegt im vollem Umfang dem Bauherren bzw. dem Auftraggeber. Für die Ausarbeitung der Bauantragsunterlagen kann das Hinzuziehen eines Architekten oder Bauplaners erforderlich sein. Wir stellen Ihnen gerne alle uns vorliegenden Informationen wie z.B. Zeichnungen der Überdachung oder des Wintergartens, oder eine statische Berechnung (gegen Honorar) zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass bei Erforderniss einer Baugenehmigung, keine Baufreigabe Ihrerseits an uns, ohne das Vorliegen der Baugenehmigung erfolgen darf. Haftungsansprüche aufgrund nicht vorliegender Baugenehmigung werden ausgeschlossen.

Schlussbestimmungen

  1. Für sämtliche uns erteilten Aufträge gilt deutsches Recht. Die Anwendung des internationalen Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  2. Soweit der Besteller Kaufmann ist, oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist für diesen Fall der Gerichtsstand das für Magdeburg zuständige Gericht.
  3. Sollten einzelne Klauseln ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Es gilt statt dessen die gesetzliche Regelung.



Stand: 2022-01-10 Zurück zur Startseite

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039201 - 21 425
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